Weiter ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Beschuldigte arglistig Anstalten getroffen habe, damit gegen ihn, den Nichtschuldigen, eine Strafverfolgung herbeigeführt werde, unbegründet. Die Arglist führt der Beschwerdeführer auf eine «dubiose» Fotodokumentation sowie eine «Verschwörungstheorie» zurück. Seine Argumente sind weit hergeholt und lassen sich mit den Akten nicht in Einklang bringen. 8.5 In seiner Replik vom 11. Mai 2021 beruft sich der Beschwerdeführer ferner auf die Verletzung des Beschleunigungsgebots, da es die Schuld der Staatsanwaltschaft sei, dass die Delikte gegen die Ehre mittlerweile verjährt seien.