Nach dem Gesagten kann der Beschuldigten nicht vorgeworfen werden, dass sie den Beschwerdeführer «wider besseres Wissen» als den möglichen Einbrecher diffamierte. Aus dem Umstand, dass das aufgrund einer Strafanzeige eröffnete Verfahren eingestellt oder der Betroffene freigesprochen wurde, lässt sich nicht ableiten, die Anschuldigung sei wider besseres Wissen erhoben worden. Wer zu Unrecht beschuldigt wird, darf nicht im Umkehrschluss unbesehen eine Strafklage