Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er nie eine Sachbeschädigung begangen habe und mittlerweile oberinstanzlich vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs freigesprochen worden sei, reicht nicht aus, um der Beschuldigten zu unterstellen, dass sie ihre Aussagen gegenüber der Polizei wider besseres Wissen getätigt hatte, zumal im gerichtlichen Verfahren die Prozessmaxime in dubio pro reo zu berücksichtigen ist. Nach dem Gesagten kann der Beschuldigten nicht vorgeworfen werden, dass sie den Beschwerdeführer «wider besseres Wissen» als den möglichen Einbrecher diffamierte.