Entscheidend ist, dass eine Beschädigung der Tür vorhanden war, was auch das Regionalgericht Bern-Mittelland feststellte (S. 35 der schriftlichen Urteilsbegründung [PEN 18 437]). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er nie eine Sachbeschädigung begangen habe und mittlerweile oberinstanzlich vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs freigesprochen worden sei, reicht nicht aus, um der Beschuldigten zu unterstellen, dass sie ihre Aussagen gegenüber der Polizei wider besseres Wissen getätigt hatte, zumal im gerichtlichen Verfahren die Prozessmaxime in dubio pro reo zu berücksichtigen ist.