Als sie es zugestossen habe und habe abschliessen wollen, sei es aufgegangen (S. 4 des Protokolls vom 7. September 2020 [PEN 18 437]). Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Beschuldigte die Aussage wahrheitswidrig tätigte. So lässt sich die von der Beschuldigten angegebene Holzsplitterung mit den vom Beschwerdeführer eingereichten Fotos verifizieren. Entscheidend ist, dass eine Beschädigung der Tür vorhanden war, was auch das Regionalgericht Bern-Mittelland feststellte (S. 35 der schriftlichen Urteilsbegründung [PEN 18 437]).