Lediglich die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Sachbeschädigung erachtete das Regionalgericht Bern-Mittelland als nicht erstellt. Es folgte diesbezüglich der Argumentation des Beschwerdeführers, indem es festhielt, dass diese Holzabsplitterungen dem Zuschieben der Türe und nicht einem Aufbrechen geschuldet seien (S. 35 der schriftlichen Urteilsbegründung [PEN 18 437]). Das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Replik vom 11. Mai 2021, wonach die Beschuldigte wahrheitswidrig behauptet habe, dass das Tor kaputt und verbogen sei und überall Holzsplitter herumlägen, zielt ins Leere.