det. Die strittige Aussage der Beschuldigten im Berichtsrapport vom 14. September 2016 wurde klarerweise lediglich als Hypothese formuliert. Gegenüber der Polizei hat sie folgendes ausgesagt: «Sie gehe davon aus,…». Bereits aus dieser Formulierung geht hervor, dass die Beschuldigte kein gesichertes Wissen vorgab, sondern nur eine Vermutung gegenüber der Polizei kundtat. Dem Beweisergebnis des Regionalgerichts Bern-Mittelland lässt sich eindeutig entnehmen, dass die Beschuldigte ihre Vermutung nicht gänzlich aus der Luft gegriffen hat.