Der Tatbestand der falschen Anschuldigung setzt zwei subjektive Tatbestandselemente voraus. Einerseits das «Wider besseres Wissen» und anderseits die «Absicht, eine Strafverfolgung herbeizuführen» Der vom Beschwerdeführer zur Unterstützung seiner Argumentation vorgebrachte Bundesgerichtsentscheid (BGE 80 IV 117) äussert sich lediglich zum zweiten subjektiven Tatbestandselement und ändert demnach nichts daran, dass der direkte Vorsatz bei der Bege-