Er habe daraufhin die Lagerhalle betreten, um ein Stromkabel zum weissen Lieferwagen zu ziehen (höchstwahrscheinlich, um die Batterie zu versorgen). Beweismässig nicht erstellt sei dagegen die Sachbeschädigung, weil beim Aufbrechen der Tür am Türschloss oder der Metallverriegelung Schäden vorhanden sein müssten, die allerdings fehlen würden (S. 35 der schriftlichen Urteilsbegründung [PEN 18 437]). Vorab ist festzuhalten, dass der Tatbestand der falschen Anschuldigung – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nicht eventualvorsätzlich begangen werden kann. Der Tatbestand der falschen Anschuldigung setzt zwei subjektive