Nachdem er hiergegen Einsprache erhoben hatte, gelangte das Regionalgericht Bern-Mittelland im Rahmen der Beweiswürdigung zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer für die «H.________ AG» über den weissen Lieferwagen verfügt habe, weshalb ein Umparkieren dieses VW-Busses durch eine unbekannte Drittperson als rein theoretische Hypothese verworfen werden müsse. Nach dem Verstellen des Fahrzeugs habe er Probleme mit der Batterie bemerkt, was angesichts der Tatzeit nicht verwundere. Er habe daraufhin die Lagerhalle betreten, um ein Stromkabel zum weissen Lieferwagen zu ziehen (höchstwahrscheinlich, um die Batterie zu versorgen).