Der Beschwerdeführer ist in der Folge mit Strafbefehl vom 8. März 2018 (BA 16 342) unter anderem wegen Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung sowie unrechtmässigen Entziehens von Energie schuldig erklärt worden. Nachdem er hiergegen Einsprache erhoben hatte, gelangte das Regionalgericht Bern-Mittelland im Rahmen der Beweiswürdigung zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer für die «H.________ AG» über den weissen Lieferwagen verfügt habe, weshalb ein Umparkieren dieses VW-Busses durch eine unbekannte Drittperson als rein theoretische Hypothese verworfen werden müsse.