Aus den Argumenten des Beschwerdeführers, wonach es nie eine Sachbeschädigung gegeben habe, das Verfahren wegen Sachbeschädigung sowie unrechtmässigen Entziehens von Energie zufolge Verjährung eingestellt und er mittlerweile oberinstanzlich auch vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs freigesprochen worden sei, lässt sich nicht ohne Weiteres ableiten, die Strafanzeige sei wider besseren Wissen erfolgt. Aus dem Anzeigerapport vom 14. September 2016 geht hervor, dass die Beschuldigte gegenüber der Polizei folgende Aussage tätigte: Frau A.________ indes gab spontan an, wonach der Lieferwagen einem gewissen C.________ gehöre.