Die Absicht stellt eine besonders intensive Form des Vorsatzes dar. Die Täterschaft legt es auf den Eintritt des Erfolgs an (DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 27 zu Art. 303 StGB). Das Bundesgericht erachtet diesbezüglich eine Eventualabsicht als genügend (BGE 80 IV 117). 8.4.2 Aus den Argumenten des Beschwerdeführers, wonach es nie eine Sachbeschädigung gegeben habe, das Verfahren wegen Sachbeschädigung sowie unrechtmässigen