7 nis um die Unwahrheit der vorgebrachten Bezichtigung. Unerheblich ist, ob sich das Element des Vorgehens «wider besseres Wissen» nur auf die Person, auf das Delikt oder auf beides bezieht (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 27 zu Art. 303 StGB mit weiteren Hinweisen). Als weiteres subjektives Tatbestandselement setzt die falsche Anschuldigung die Absicht, eine Strafverfolgung gegen den Nichtschuldigen herbeizuführen, voraus. Die Absicht stellt eine besonders intensive Form des Vorsatzes dar.