Die Verjährung stellt ein dauerndes Prozesshindernis im Sinne von Art. 319 Abs. 1 Bst. d StPO dar, weshalb eine Einstellung zwingend zu erfolgen hat. Mit Blick auf das Gesagte erübrigt sich eine weitergehende Beurteilung dahingehend, ob der Beschwerdeführer den Strafantrag rechtzeitig gestellt hat und die Einstellung auch aus materiellen Gründen hätte erfolgen müssen.