Der Anzeigerapport vom 14. September 2016 deckt sich mit den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft sowie der Beschuldigten, wonach letztere die strittige Aussage am 2. September 2016 getätigt habe. Mit Blick auf das zuvor Ausgeführte gelangt die Beschwerdekammer zur Ansicht, dass sowohl der Vorwurf der üblen Nachrede als auch derjenige der Verleumdung offensichtlich verjährt sind, was der Beschwerdeführer gemäss den Ausführungen in seiner Replik vom 11. Mai 2021 auch akzeptiert. Die Verjährung stellt ein dauerndes Prozesshindernis im Sinne von Art. 319 Abs. 1 Bst.