Bei der Verjährung handelt es sich um ein dauerndes Prozesshindernis im Sinne von Art. 319 Abs. 1 Bst. d StPO. Bei zweifelhafter Rechtslage hat nicht die Untersuchungs- oder Anklagebehörde über den Verjährungseintritt zu entscheiden, sondern die für die materielle Beurteilung zuständigen Gerichte. Eine Einstellung infolge Verjährung darf daher nur ergehen, wenn die Verjährung offensichtlich ist (BGE 146 IV 68 E. 2.1). Aus dem Anzeigerapport vom 14. September 2016 geht hervor, dass die Beschuldigte am 2. September 2016 spontan angegeben habe, wonach der Lieferwagen dem Beschwerdeführer gehöre. Das Unternehmen G.___