6 dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt (z.B. die Publikation eines ehrverletzenden Textes) und nicht, wie beim Strafantrag, mit der Kenntnis des Täters (RIKLIN, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 3 zu Art. 178 StGB). Bei der Verjährung handelt es sich um ein dauerndes Prozesshindernis im Sinne von Art. 319 Abs. 1 Bst.