Ist in Bezug auf die Unwahrheit der Aussage höchstens Eventualvorsatz gegeben, kommt allein Art. 173 StGB in Betracht (vgl. WOHLERS/GODENZI/SCHLEGEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl. 2020, N. 2 zu Art. 174 StGB). 8.3.3 Die Verfolgung der Vergehen gegen die Ehre verjährt nach Art. 178 StGB in vier Jahren. Der Fristenlauf beginnt mit der Tat, das heisst gemäss Art. 98 Bst. a StGB