Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtens. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung vom 23. November 2020 und die Stellungnahmen der Generalstaatsanwaltschaft vom 6. Mai 2021 und der Beschuldigten vom 3. Mai 2021 verwiesen werden. Diesen bleibt nur Weniges beizufügen. Die Staatsanwaltschaft hat sich mit der Beweislage auseinandergesetzt und die Verfahrenseinstellung nachvollziehbar begründet. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht.