Mittels ihren falschen Aussagen habe die Beschuldigte ihn zumindest eventualvorsätzlich falsch beschuldigt, wobei Eventualvorsatz für das Erfüllen des Tatbestands der falschen Anschuldigung ausreiche. Weiter habe die Beschuldigte ihn indirekt falsch beschuldigt, indem sie durch die «dubiosen» Fotodokumentationen arglistig eine polizeiliche Ermittlung gegen ihn herbeigeführt habe. Den Beweis, dass er die angebliche Sachbeschädigung nie begangen habe, könne seinen eingereichten Fotos entnommen werden.