Er wäre vom Regionalgericht Bern- Mittelland vom Vorwurf der Sachbeschädigung freigesprochen worden, wenn diesbezüglich die Verjährung noch nicht eingetreten gewesen wäre. Weiter sei er mittlerweile oberinstanzlich vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs freigesprochen worden. Mittels ihren falschen Aussagen habe die Beschuldigte ihn zumindest eventualvorsätzlich falsch beschuldigt, wobei Eventualvorsatz für das Erfüllen des Tatbestands der falschen Anschuldigung ausreiche.