7. Mit Replik vom 11. Mai 2021 fügt der Beschwerdeführer seiner Beschwerde vom 11. Dezember 2020 im Wesentlichen an, dass er die Verjährung betreffend die Antragsdelikte (üble Nachrede und Verleumdung) akzeptiere. Diese Verjährung habe allerdings die Staatsanwaltschaft zu vertreten, weshalb sie das Beschleunigungsgebot verletzt habe. Betreffend die angebliche Sachbeschädigung beteuert er mit Nachdruck, dass diese nie stattgefunden habe. Er wäre vom Regionalgericht Bern- Mittelland vom Vorwurf der Sachbeschädigung freigesprochen worden, wenn diesbezüglich die Verjährung noch nicht eingetreten gewesen wäre.