4 Der Beschwerdeführer habe spätestens in der Einvernahme vom 14. September 2016 Kenntnis von der (vermeintlichen) Täterin und der (vermeintlichen) Tat gemäss Art. 31 StGB erlangt. Der Strafantrag des Beschwerdeführers vom 25. September 2018 sei demnach über zwei Jahre nach diesem relevanten Zeitpunkt und somit offensichtlich verspätet erfolgt. Überdies seien die vom Beschwerdeführer angezeigten Ehrverletzungsdelikte zwischenzeitlich ohnehin verjährt.