Wie den Erwägungen des Regionalgerichts Bern-Mittelland zu entnehmen sei, sei dieses aufgrund von zahlreichen Beweismitteln unter anderem davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer nach dem Verstellen des Fahrzeugs Probleme mit der Batterie festgestellt und hierauf die Lagerhalle betreten habe, um ein Stromkabel zum weissen Lieferwagen zu ziehen, um (höchstwahrscheinlich die Batterie zu versorgen). Nach dem Gesagten könne klarerweise nicht behauptet werden, dass die Aussage der Beschuldigten, wonach der weisse Kleinbus dem Beschwerdeführer gehöre, wider besseres Wissen i.S.v. Art. 303 StGB erfolgt sei.