Der Beschwerdeführer sei in der Folge mit Strafbefehl vom 8. März 2018 (BA 16 342) – neben anderen Delikten – wegen Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und unrechtmässigen Entziehens von Energie schuldig gesprochen worden. Aufgrund der Einsprache gegen diesen Strafbefehl sei der Beschwerdeführer ans Regionalgericht Bern-Mittelland gelangt. Dieses habe ihn am 7. September 2020 – neben anderen Delikten – wegen Hausfriedensbruchs zum Nachteil der G.________ AG schuldig erklärt.