6. Mit Stellungnahme vom 3. Mai 2021 schliesst sich die Beschuldigte den Ausführungen der Staatsanwaltschaft an und bringt zusammengefasst vor, dass der Hintergrund der Gegenanzeige des Beschwerdeführers ein Strafantrag der Arbeitgeberin der Beschuldigten (G.________ AG) gegen Unbekannt vom 2. September 2016 sei. Der Beschwerdeführer sei in der Folge mit Strafbefehl vom 8. März 2018 (BA 16 342) – neben anderen Delikten – wegen Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und unrechtmässigen Entziehens von Energie schuldig gesprochen worden.