Ferner könne kein Verhalten der Beschuldigten wider besseren Wissens i.S.v. Art. 303 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) angenommen werden. Daran vermöge der Umstand, wonach der Beschwerdeführer mit der Beschuldigten kein gutes Verhältnis gehabt habe, nichts ändern, zumal er – gemäss eigenen Angaben – mit ihr ohnehin jahrelang gar keinen Kontakt gehabt habe.