5. Die Generalstaatsanwaltschaft schliesst sich in ihrer Stellungnahme vom 6. Mai 2021 den Ausführungen der Staatsanwaltschaft vom 23. November 2020 an und präzisiert, dass die Verfolgungsverjährung der Vergehen gegen die Ehre vier Jahre betrage. Da die Beschuldigte die strittige Aussage bekanntlich am 2. September 2016 getätigt habe, sei mittlerweile die Verfolgungsverjährung der angezeigten Ehrverletzungsdelikte eingetreten, weshalb auf weitergehende Ausführungen zur Rechtzeitigkeit des Strafantrags verzichtet werden könne. Ferner könne kein Verhalten der Beschuldigten wider besseren Wissens i.S.v.