3 den. Er selbst habe dieses erst nach seiner im Jahr 2018 erfolgten Akteneinsicht gelesen und habe somit zuvor nicht wissen können, dass es sich konkret um die Beschuldigte handle, welche ihn fälschlicherweise belastet habe. Die Beschuldigte, zu der er ein angespanntes Verhältnis habe, könne nicht beweisen, dass die ihm vorgeworfene Sachbeschädigung jemals stattgefunden habe. Vielmehr wolle ihm diese durch die falschen Belastungen einen «Denkzettel» verpassen.