4. Der Beschwerdeführer bringt hiergegen zusammengefasst vor, dass die Staatsanwaltschaft ihre Einstellungsverfügung mittels eines noch nicht abgeschlossenen Verfahrens begründet. Ferner treffe es nicht zu, dass er seinen Strafantrag – wie von der Staatsanwaltschaft behauptet werde – verspätet eingereicht habe. Das Protokoll der Einvernahme vom 14. September 2016 sei ihm nicht vorgelesen wor-