dächtigung durch A.________, welche in der Folge zu weiteren Ermittlungen führte, wider besseren Wissens im Sinne von Art. 303 StGB erfolgt ist. Aus denselben Gründen entbehrt demzufolge auch der Vorwurf der üblen Nachrede und/oder Verleumdung (auch) materiell betrachtet jeglicher Grundlage. […]