, ist das Gericht beweismässig davon ausgegangen, dass C.________ nach dem Verstellen der Fahrzeuge auf seinem Betriebsgelände Probleme mit der Batterie festgestellt habe – was angesichts der damaligen Standzeit nicht weiter verwundere –, und hierauf die Lagerhalle der Nachbarliegenschaft betreten habe, um das fragliche Stromkabel anzuschliessen ([…]). Demzufolge kann – ungeachtet dessen, was das Obergericht des Kantons Bern nach der erfolgten Berufungsanmeldung durch C.________ allenfalls entscheiden wird – klarerweise nicht behauptet werden, dass die konkrete Ver-