Für die «Kenntnis des Täters» gemäss Art. 31 StGB genügt es, wenn ein Vorgehen gegen diesen im fraglichen Zeitpunkt als aussichtsreich erscheint, und der Antragsberechtigte gleichzeitig davor geschützt ist, wegen falscher Anschuldigung oder übler Nachrede belangt zu werden ([…]). Dies trifft im vorliegenden Fall für die Vorhalte im Rahmen der Einvernahme vom 14.09.2016 zu. Der Strafantrag vom 25.09.2018 erfolgte somit eindeutig verspätet. Abgesehen davon, würde sich eine Einstellung des Verfahrens aber auch aus materiellen Gründen aufdrängen.