Dass der Privatkläger nach eigenen Angaben offenbar erst am 27.06.2018 Aktenkenntnis erhielt (ein entsprechender Vermerk über den genauen Zeitpunkt der erfolgten Akteneinsicht ist den beigezogenen Akten des Regionalgerichts Bern-Mittelland leider nicht zu entnehmen), ist demzufolge irrelevant. Für die «Kenntnis des Täters» gemäss Art. 31 StGB genügt es, wenn ein Vorgehen gegen diesen im fraglichen Zeitpunkt als aussichtsreich erscheint, und der Antragsberechtigte gleichzeitig davor geschützt ist, wegen falscher Anschuldigung oder übler Nachrede belangt zu werden ([…]).