3. Die Staatsanwaltschaft begründet die Verfahrenseinstellung wie folgt (auszugsweise Wiedergabe): […] Wie bereits dem Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 07.01.2019 zu entnehmen ist, musste C.________ aufgrund der Vorhalte anlässlich seiner Einvernahme vom 14.09.2016 bei der Polizei davon ausgehen, dass es sich bei A.________ um diejenige Person handelte, welche ihn zumindest konkret verdächtigt hatte, eine Lagertüre der Firma F.________ aufgebrochen und mittels eines Stromkabels die Batterie eines seiner Lieferwagen aufgeladen zu haben.