Die Beschuldigte, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, beantragte mit Eingabe vom 3. Mai 2021 – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss mit Stellungnahme vom 6. Mai 2021 ebenfalls auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Mit Replik vom 11. Mai 2021 hielt der Beschwerdeführer sinngemäss an den in seiner Beschwerde vom 11. Dezember 2020 gestellten Anträgen fest.