Mit Verfügung vom 17. Dezember 2020 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert 10 Tagen eine Sicherheitsleistung von CHF 2'000.00 zu bezahlen. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2020 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständigung. Dieses Gesuch wurde mit Verfügung vom 4. Januar 2021 abgewiesen, wogegen der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 4. Februar 2021 ans Bundesgericht gelangte. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht ein (Urteil des Bundesgerichts 1B_54/2021 vom 4. März 2021 E. 3).