Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 541 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 6. Oktober 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichterin Bratschi, Oberge- richtssuppleant Horisberger Gerichtsschreiberin Volknandt Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung, evtl. übler Nachre- de etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 23. November 2020 (BM 19 3205) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 23. November 2020 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das gegen A.________ (nach- folgend: Beschuldigte) geführte Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung, eventuell übler Nachrede und eventuell Verleumdung ein. Dagegen erhob der Straf- und Zivilkläger C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 11. Dezember 2020 Beschwerde. Er beantragte sinngemäss – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – die Aufhebung der Einstellungsverfügung und damit einhergehend die Wiederaufnahme des Strafverfahrens gegen die Beschuldigte wegen übler Nachrede, Verleumdung, falscher Anschuldigung sowie Irreführung der Rechtspflege und zeigte zeitgleich D.________ wegen übler Nachrede und Ir- reführung der Rechtspflege an. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2020 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert 10 Tagen eine Sicherheitsleistung von CHF 2'000.00 zu bezahlen. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2020 stellte der Beschwer- deführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständigung. Dieses Gesuch wurde mit Verfügung vom 4. Januar 2021 abgewiesen, wogegen der Be- schwerdeführer mit Beschwerde vom 4. Februar 2021 ans Bundesgericht gelangte. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht ein (Urteil des Bundesgerichts 1B_54/2021 vom 4. März 2021 E. 3). Mit Verfügung vom 7. April 2021 wurde der Beschwerdeführer erneut aufgefordert, innert 10 Tagen eine Sicherheitsleistung von CHF 2'000.00 zu bezah- len. Dem kam der Beschwerdeführer innert Frist nach. Mit prozessleitender Verfü- gung vom 20. April 2021 wurde der Generalstaatsanwaltschaft sowie der Beschul- digten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Die Beschuldigte, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, beantragte mit Eingabe vom 3. Mai 2021 – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – die vollumfängliche Abweisung der Beschwer- de. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss mit Stellungnahme vom 6. Mai 2021 ebenfalls auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Mit Replik vom 11. Mai 2021 hielt der Beschwerdeführer sinngemäss an den in seiner Beschwerde vom 11. Dezember 2020 gestellten Anträgen fest. 2. Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert 10 Tagen bei der Be- schwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer hat als Straf- und Zivilkläger im vorliegenden Strafverfahren Parteistellung (Art. 118 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Er ist durch die angefochtene Einstellungsverfügung unmittel- bar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die – als Laieneingabe – form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. Der Streitgegenstand vor der Beschwerdekammer wird durch das Anfechtungsob- jekt definiert und dementsprechend auch begrenzt. Vorliegend bildet einzig das 2 durch die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 23. November 2020 eingestellte Verfahren gegen die Beschuldigte den Verfahrensgegenstand. Soweit der Be- schwerdeführer eine Strafverfolgung von Polizist D.________ (Ziff. 8 der Be- schwerde vom 11. Dezember 2020) fordert und sinngemäss allfällige Anträge ge- gen den Polizisten E.________ (Ziff. 6 der Beschwerde vom 11. Dezember 2020) stellt, ist darauf nicht einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Be- schwerde Ausführungen zum Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege macht (vgl. Ziff. 7 der Beschwerde vom 11. September 2020), geht er über den Streitge- genstand hinaus und kann nicht gehört werden. 3. Die Staatsanwaltschaft begründet die Verfahrenseinstellung wie folgt (auszugswei- se Wiedergabe): […] Wie bereits dem Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 07.01.2019 zu entnehmen ist, musste C.________ aufgrund der Vorhalte anlässlich seiner Einvernahme vom 14.09.2016 bei der Polizei da- von ausgehen, dass es sich bei A.________ um diejenige Person handelte, welche ihn zumindest konkret verdächtigt hatte, eine Lagertüre der Firma F.________ aufgebrochen und mittels eines Stromkabels die Batterie eines seiner Lieferwagen aufgeladen zu haben. Dass der Privatkläger nach eigenen Angaben offenbar erst am 27.06.2018 Aktenkenntnis erhielt (ein entsprechender Vermerk über den genauen Zeitpunkt der erfolgten Akteneinsicht ist den beigezogenen Akten des Regionalge- richts Bern-Mittelland leider nicht zu entnehmen), ist demzufolge irrelevant. Für die «Kenntnis des Täters» gemäss Art. 31 StGB genügt es, wenn ein Vorgehen gegen diesen im fraglichen Zeitpunkt als aussichtsreich erscheint, und der Antragsberechtigte gleichzeitig davor geschützt ist, wegen falscher Anschuldigung oder übler Nachrede belangt zu werden ([…]). Dies trifft im vorliegenden Fall für die Vorhalte im Rahmen der Einvernahme vom 14.09.2016 zu. Der Strafantrag vom 25.09.2018 erfolgte somit eindeutig verspätet. Abgesehen davon, würde sich eine Einstellung des Verfahrens aber auch aus materiellen Gründen aufdrängen. […] Mit Urteil vom 07.09.2020 stellte das Regionalgericht Bern-Mittelland in den hier fraglichen Punkten das Verfahren gegen C.________ wegen den Vorwürfen der unrechtmässigen Entziehung von Ener- gie (Art. 142 StGB) und Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) zufolge Verjährung ein, sprach ihn aber des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) für schuldig. Wie den Urteilserwägungen zu entnehmen ist, ist das Gericht beweismässig davon ausgegangen, dass C.________ nach dem Verstellen der Fahr- zeuge auf seinem Betriebsgelände Probleme mit der Batterie festgestellt habe – was angesichts der damaligen Standzeit nicht weiter verwundere –, und hierauf die Lagerhalle der Nachbarliegenschaft betreten habe, um das fragliche Stromkabel anzuschliessen ([…]). Demzufolge kann – ungeachtet dessen, was das Obergericht des Kantons Bern nach der erfolgten Berufungsanmeldung durch C.________ allenfalls entscheiden wird – klarerweise nicht behauptet werden, dass die konkrete Ver- dächtigung durch A.________, welche in der Folge zu weiteren Ermittlungen führte, wider besseren Wissens im Sinne von Art. 303 StGB erfolgt ist. Aus denselben Gründen entbehrt demzufolge auch der Vorwurf der üblen Nachrede und/oder Verleumdung (auch) materiell betrachtet jeglicher Grundla- ge. […] 4. Der Beschwerdeführer bringt hiergegen zusammengefasst vor, dass die Staatsan- waltschaft ihre Einstellungsverfügung mittels eines noch nicht abgeschlossenen Verfahrens begründet. Ferner treffe es nicht zu, dass er seinen Strafantrag – wie von der Staatsanwaltschaft behauptet werde – verspätet eingereicht habe. Das Protokoll der Einvernahme vom 14. September 2016 sei ihm nicht vorgelesen wor- 3 den. Er selbst habe dieses erst nach seiner im Jahr 2018 erfolgten Akteneinsicht gelesen und habe somit zuvor nicht wissen können, dass es sich konkret um die Beschuldigte handle, welche ihn fälschlicherweise belastet habe. Die Beschuldigte, zu der er ein angespanntes Verhältnis habe, könne nicht beweisen, dass die ihm vorgeworfene Sachbeschädigung jemals stattgefunden habe. Vielmehr wolle ihm diese durch die falschen Belastungen einen «Denkzettel» verpassen. 5. Die Generalstaatsanwaltschaft schliesst sich in ihrer Stellungnahme vom 6. Mai 2021 den Ausführungen der Staatsanwaltschaft vom 23. November 2020 an und präzisiert, dass die Verfolgungsverjährung der Vergehen gegen die Ehre vier Jahre betrage. Da die Beschuldigte die strittige Aussage bekanntlich am 2. September 2016 getätigt habe, sei mittlerweile die Verfolgungsverjährung der angezeigten Ehrverletzungsdelikte eingetreten, weshalb auf weitergehende Ausführungen zur Rechtzeitigkeit des Strafantrags verzichtet werden könne. Ferner könne kein Verhalten der Beschuldigten wider besseren Wissens i.S.v. Art. 303 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) angenommen werden. Daran vermöge der Umstand, wonach der Beschwerdeführer mit der Be- schuldigten kein gutes Verhältnis gehabt habe, nichts ändern, zumal er – gemäss eigenen Angaben – mit ihr ohnehin jahrelang gar keinen Kontakt gehabt habe. 6. Mit Stellungnahme vom 3. Mai 2021 schliesst sich die Beschuldigte den Aus- führungen der Staatsanwaltschaft an und bringt zusammengefasst vor, dass der Hintergrund der Gegenanzeige des Beschwerdeführers ein Strafantrag der Arbeit- geberin der Beschuldigten (G.________ AG) gegen Unbekannt vom 2. September 2016 sei. Der Beschwerdeführer sei in der Folge mit Strafbefehl vom 8. März 2018 (BA 16 342) – neben anderen Delikten – wegen Sachbeschädigung, Hausfriedens- bruchs und unrechtmässigen Entziehens von Energie schuldig gesprochen worden. Aufgrund der Einsprache gegen diesen Strafbefehl sei der Beschwerdeführer ans Regionalgericht Bern-Mittelland gelangt. Dieses habe ihn am 7. September 2020 – neben anderen Delikten – wegen Hausfriedensbruchs zum Nachteil der G.________ AG schuldig erklärt. Die angeklagten Sachverhalte betreffend Sach- beschädigung und unrechtmässigem Entziehen von Energie seien aufgrund des geringen Schadens zwischenzeitlich verjährt gewesen, weshalb das Verfahren diesbezüglich eingestellt worden sei. Wie den Erwägungen des Regionalgerichts Bern-Mittelland zu entnehmen sei, sei dieses aufgrund von zahlreichen Beweismit- teln unter anderem davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer nach dem Verstellen des Fahrzeugs Probleme mit der Batterie festgestellt und hierauf die La- gerhalle betreten habe, um ein Stromkabel zum weissen Lieferwagen zu ziehen, um (höchstwahrscheinlich die Batterie zu versorgen). Nach dem Gesagten könne klarerweise nicht behauptet werden, dass die Aussage der Beschuldigten, wonach der weisse Kleinbus dem Beschwerdeführer gehöre, wider besseres Wissen i.S.v. Art. 303 StGB erfolgt sei. Abgesehen von diesen materiellen Gründen, müsse das Verfahren betreffend die Antragsdelikte der üblen Nachrede sowie der Verleumdung auch aus zwei formel- len Gründen eingestellt werden: 4 Der Beschwerdeführer habe spätestens in der Einvernahme vom 14. September 2016 Kenntnis von der (vermeintlichen) Täterin und der (vermeintlichen) Tat gemäss Art. 31 StGB erlangt. Der Strafantrag des Beschwerdeführers vom 25. September 2018 sei demnach über zwei Jahre nach diesem relevanten Zeitpunkt und somit offensichtlich verspätet erfolgt. Überdies seien die vom Beschwerdeführer angezeigten Ehrverletzungsdelikte zwi- schenzeitlich ohnehin verjährt. 7. Mit Replik vom 11. Mai 2021 fügt der Beschwerdeführer seiner Beschwerde vom 11. Dezember 2020 im Wesentlichen an, dass er die Verjährung betreffend die An- tragsdelikte (üble Nachrede und Verleumdung) akzeptiere. Diese Verjährung habe allerdings die Staatsanwaltschaft zu vertreten, weshalb sie das Beschleunigungs- gebot verletzt habe. Betreffend die angebliche Sachbeschädigung beteuert er mit Nachdruck, dass diese nie stattgefunden habe. Er wäre vom Regionalgericht Bern- Mittelland vom Vorwurf der Sachbeschädigung freigesprochen worden, wenn dies- bezüglich die Verjährung noch nicht eingetreten gewesen wäre. Weiter sei er mitt- lerweile oberinstanzlich vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs freigesprochen wor- den. Mittels ihren falschen Aussagen habe die Beschuldigte ihn zumindest eventu- alvorsätzlich falsch beschuldigt, wobei Eventualvorsatz für das Erfüllen des Tatbe- stands der falschen Anschuldigung ausreiche. Weiter habe die Beschuldigte ihn in- direkt falsch beschuldigt, indem sie durch die «dubiosen» Fotodokumentationen arglistig eine polizeiliche Ermittlung gegen ihn herbeigeführt habe. Den Beweis, dass er die angebliche Sachbeschädigung nie begangen habe, könne seinen ein- gereichten Fotos entnommen werden. 8. 8.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Strafverfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (Bst. b), Rechtfertigungsgründe einen Straf- tatbestand unanwendbar machen (Bst. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (Bst. d) und/oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip und verlangt, dass das Verfahren im Zweifel seinen Fortgang nimmt. Als praktischer Richtwert kann gelten, dass – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahr- scheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delik- ten, eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und 138 IV 186 E. 4.1.). Dies bedeutet mit anderen Worten nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Bei der Prüfung der Fra- ge, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen (vgl. statt vieler: Beschluss des Oberge- richts des Kantons Bern BK 17 49 vom 25. April 2017 E. 7.1 mit Hinweis). Der 5 Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein Ermessenspielraum zu (BGE 138 IV 186 E. 4.1). Kommt sie nach erschöpfender Beweiserhebung bei ob- jektiver Betrachtung zur Ansicht, der strafrechtliche Vorwurf sei nicht erstellt und eine Verurteilung komme nicht in Frage, hat sie die Einstellung des Verfahrens zu verfügen. Erachtet sie hingegen einen Tatverdacht als erhärtet, hat sie in «dubio pro duriore» Anklage zur erheben (Urteil des Bundesgerichts 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.2). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu ent- scheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grund- satz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 186 E. 4.1 und 138 IV 86 E. 4.1, Urteil des Bundesgerichts 6B_1195/2019 vom 28. April 2020 E. 3.1). 8.2 Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtens. Es kann auf die zutreffen- den Erwägungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung vom 23. November 2020 und die Stellungnahmen der Generalstaatsanwaltschaft vom 6. Mai 2021 und der Beschuldigten vom 3. Mai 2021 verwiesen werden. Diesen bleibt nur Weniges beizufügen. Die Staatsanwaltschaft hat sich mit der Beweislage auseinandergesetzt und die Verfahrenseinstellung nachvollziehbar begründet. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, durch seine Ausführungen in der Beschwerde die Argumente für eine Einstellung zu entkräften. Eine Verurteilung erscheint unter Einbezug der ge- samten Umstände als von vornherein unwahrscheinlich oder sogar ausgeschlos- sen. Dies aus folgenden Gründen: 8.3 8.3.1 Der üblen Nachrede macht sich gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB strafbar, wer jeman- den bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. Beweist der Be- schuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). 8.3.2 Gemäss Art. 174 Ziff. 1 StGB macht sich der Verleumdung strafbar, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder eine solche Anschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet. Für eine Strafbarkeit nach Art. 174 Ziff. 1 StGB ist direkter Vor- satz in Form des sicheren Wissens um die Unwahrheit der in Frage stehenden Tat- sachenbehauptung erforderlich. Ist in Bezug auf die Unwahrheit der Aussage höchstens Eventualvorsatz gegeben, kommt allein Art. 173 StGB in Betracht (vgl. WOHLERS/GODENZI/SCHLEGEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl. 2020, N. 2 zu Art. 174 StGB). 8.3.3 Die Verfolgung der Vergehen gegen die Ehre verjährt nach Art. 178 StGB in vier Jahren. Der Fristenlauf beginnt mit der Tat, das heisst gemäss Art. 98 Bst. a StGB 6 dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt (z.B. die Publikation ei- nes ehrverletzenden Textes) und nicht, wie beim Strafantrag, mit der Kenntnis des Täters (RIKLIN, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 3 zu Art. 178 StGB). Bei der Verjährung handelt es sich um ein dauerndes Prozesshindernis im Sinne von Art. 319 Abs. 1 Bst. d StPO. Bei zwei- felhafter Rechtslage hat nicht die Untersuchungs- oder Anklagebehörde über den Verjährungseintritt zu entscheiden, sondern die für die materielle Beurteilung zu- ständigen Gerichte. Eine Einstellung infolge Verjährung darf daher nur ergehen, wenn die Verjährung offensichtlich ist (BGE 146 IV 68 E. 2.1). Aus dem Anzeigerapport vom 14. September 2016 geht hervor, dass die Beschul- digte am 2. September 2016 spontan angegeben habe, wonach der Lieferwagen dem Beschwerdeführer gehöre. Das Unternehmen G.________ AG habe ein Ge- richtsverfahren gegen den Beschwerdeführer am Laufen, da dieser noch diverse Fahrzeuge auf dem Firmengelände widerrechtlich abgestellt habe. Sie gehe davon aus, dass der Lieferwagen ebenfalls dem Beschwerdeführer gehöre und dieser hin- ter den Einbrüchen stecke. Der Anzeigerapport vom 14. September 2016 deckt sich mit den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft sowie der Beschuldig- ten, wonach letztere die strittige Aussage am 2. September 2016 getätigt habe. Mit Blick auf das zuvor Ausgeführte gelangt die Beschwerdekammer zur Ansicht, dass sowohl der Vorwurf der üblen Nachrede als auch derjenige der Verleumdung offen- sichtlich verjährt sind, was der Beschwerdeführer gemäss den Ausführungen in seiner Replik vom 11. Mai 2021 auch akzeptiert. Die Verjährung stellt ein dauern- des Prozesshindernis im Sinne von Art. 319 Abs. 1 Bst. d StPO dar, weshalb eine Einstellung zwingend zu erfolgen hat. Mit Blick auf das Gesagte erübrigt sich eine weitergehende Beurteilung dahingehend, ob der Beschwerdeführer den Strafantrag rechtzeitig gestellt hat und die Einstellung auch aus materiellen Gründen hätte er- folgen müssen. 8.4 8.4.1 Gemäss Art. 303 Abs. 1 StGB macht sich der falschen Anschuldigung strafbar, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbei- zuführen oder wer in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen. Die Tathandlung richtet sich gegen eine in Bezug auf die behauptete Straftat nichtschuldige Person. Nicht schuldig ist die Person, welche die strafbare Handlung nicht begangen hat. Als solche gilt auch diejenige, deren Nichtschuld – vorbehältlich einer Wiederauf- nahme des Verfahrens – durch Freispruch oder Einstellungsbeschluss verbindlich festgestellt worden ist. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung Handeln wider besseres Wissen. Das Be- wusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, genügt nicht. Der Täter muss vielmehr sicher darum wissen, dass die Anschuldigung unwahr ist. Eventualvorsatz scheidet somit aus (BGE 136 IV 170 E. 2.1; vgl. Urteil des Bun- desgerichts 1C_230/2018 vom 26. März 2019 E. 4.1). Der Begriff «wider besseres Wissen» hat die gleiche Bedeutung wie bei der Verleumdung i.S.v. Art. 174 StGB. Der direkte Vorsatz ist bei dieser Begehensform ergänzt durch die positive Kennt- 7 nis um die Unwahrheit der vorgebrachten Bezichtigung. Unerheblich ist, ob sich das Element des Vorgehens «wider besseres Wissen» nur auf die Person, auf das Delikt oder auf beides bezieht (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar zum Schwei- zerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 27 zu Art. 303 StGB mit weiteren Hin- weisen). Als weiteres subjektives Tatbestandselement setzt die falsche Anschuldi- gung die Absicht, eine Strafverfolgung gegen den Nichtschuldigen herbeizuführen, voraus. Die Absicht stellt eine besonders intensive Form des Vorsatzes dar. Die Täterschaft legt es auf den Eintritt des Erfolgs an (DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 27 zu Art. 303 StGB). Das Bundesgericht erachtet diesbezüglich eine Eventualabsicht als genügend (BGE 80 IV 117). 8.4.2 Aus den Argumenten des Beschwerdeführers, wonach es nie eine Sachbeschädi- gung gegeben habe, das Verfahren wegen Sachbeschädigung sowie unrechtmäs- sigen Entziehens von Energie zufolge Verjährung eingestellt und er mittlerweile oberinstanzlich auch vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs freigesprochen worden sei, lässt sich nicht ohne Weiteres ableiten, die Strafanzeige sei wider besseren Wissen erfolgt. Aus dem Anzeigerapport vom 14. September 2016 geht hervor, dass die Beschuldigte gegenüber der Polizei folgende Aussage tätigte: Frau A.________ indes gab spontan an, wonach der Lieferwagen einem gewissen C.________ gehö- re. Das Unternehmen G.________ AG habe ein Gerichtsverfahren gegen Herrn C.________ am Lau- fen, da dieser noch diverse Fahrzeuge auf dem Firmengelände widerrechtlich abgestellt habe. Sie gehe davon aus, dass der Lieferwagen ebenfalls Herrn C.________ gehöre und dieser hinter dem Einbruch stecke. Der Beschwerdeführer ist in der Folge mit Strafbefehl vom 8. März 2018 (BA 16 342) unter anderem wegen Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung sowie un- rechtmässigen Entziehens von Energie schuldig erklärt worden. Nachdem er hier- gegen Einsprache erhoben hatte, gelangte das Regionalgericht Bern-Mittelland im Rahmen der Beweiswürdigung zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer für die «H.________ AG» über den weissen Lieferwagen verfügt habe, weshalb ein Um- parkieren dieses VW-Busses durch eine unbekannte Drittperson als rein theoreti- sche Hypothese verworfen werden müsse. Nach dem Verstellen des Fahrzeugs habe er Probleme mit der Batterie bemerkt, was angesichts der Tatzeit nicht ver- wundere. Er habe daraufhin die Lagerhalle betreten, um ein Stromkabel zum weis- sen Lieferwagen zu ziehen (höchstwahrscheinlich, um die Batterie zu versorgen). Beweismässig nicht erstellt sei dagegen die Sachbeschädigung, weil beim Aufbre- chen der Tür am Türschloss oder der Metallverriegelung Schäden vorhanden sein müssten, die allerdings fehlen würden (S. 35 der schriftlichen Urteilsbegründung [PEN 18 437]). Vorab ist festzuhalten, dass der Tatbestand der falschen Anschuldigung – entge- gen der Ansicht des Beschwerdeführers – nicht eventualvorsätzlich begangen wer- den kann. Der Tatbestand der falschen Anschuldigung setzt zwei subjektive Tatbe- standselemente voraus. Einerseits das «Wider besseres Wissen» und anderseits die «Absicht, eine Strafverfolgung herbeizuführen» Der vom Beschwerdeführer zur Unterstützung seiner Argumentation vorgebrachte Bundesgerichtsentscheid (BGE 80 IV 117) äussert sich lediglich zum zweiten subjektiven Tatbestandsele- ment und ändert demnach nichts daran, dass der direkte Vorsatz bei der Bege- 8 hungsform «wider besseres Wissen» um die positive Kenntnis der Unwahrheit der vorgebrachten Bezichtigung ergänzt wurde, was Eventualvorsatz ausschliesst (DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 27 zu Art. 303 StGB). Nach dem Gesagten erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der Tatbestand der falschen An- schuldigung gänzlich eventualvorsätzlich begangen werden könne, als unbegrün- det. Die strittige Aussage der Beschuldigten im Berichtsrapport vom 14. September 2016 wurde klarerweise lediglich als Hypothese formuliert. Gegenüber der Polizei hat sie folgendes ausgesagt: «Sie gehe davon aus,…». Bereits aus dieser Formu- lierung geht hervor, dass die Beschuldigte kein gesichertes Wissen vorgab, son- dern nur eine Vermutung gegenüber der Polizei kundtat. Dem Beweisergebnis des Regionalgerichts Bern-Mittelland lässt sich eindeutig entnehmen, dass die Be- schuldigte ihre Vermutung nicht gänzlich aus der Luft gegriffen hat. Weiter ist dem Beweisergebnis des Regionalgerichts Bern-Mittelland zu entneh- men, dass der Beschwerdeführer die Lagerhalle betreten hatte, um ein Stromkabel zum weissen Lieferwagen zu ziehen. Lediglich die dem Beschwerdeführer vorge- worfene Sachbeschädigung erachtete das Regionalgericht Bern-Mittelland als nicht erstellt. Es folgte diesbezüglich der Argumentation des Beschwerdeführers, indem es festhielt, dass diese Holzabsplitterungen dem Zuschieben der Türe und nicht ei- nem Aufbrechen geschuldet seien (S. 35 der schriftlichen Urteilsbegründung [PEN 18 437]). Das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Replik vom 11. Mai 2021, wonach die Beschuldigte wahrheitswidrig behauptet habe, dass das Tor ka- putt und verbogen sei und überall Holzsplitter herumlägen, zielt ins Leere. Die Be- schuldigte hat zwar tatsächlich zu Protokoll gegeben, dass sie Schäden am Tor festgestellt habe. Es sei kaputt, verbogen und das Holz sei gesplittert gewesen. Ferner habe das Tor nicht mehr mit dem Schlüssel geschlossen werden können. Man habe gesehen, dass das Holz beschädigt gewesen sei. Als sie es zugestos- sen habe und habe abschliessen wollen, sei es aufgegangen (S. 4 des Protokolls vom 7. September 2020 [PEN 18 437]). Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Be- schuldigte die Aussage wahrheitswidrig tätigte. So lässt sich die von der Beschul- digten angegebene Holzsplitterung mit den vom Beschwerdeführer eingereichten Fotos verifizieren. Entscheidend ist, dass eine Beschädigung der Tür vorhanden war, was auch das Regionalgericht Bern-Mittelland feststellte (S. 35 der schriftli- chen Urteilsbegründung [PEN 18 437]). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er nie eine Sachbeschädigung begangen habe und mittlerweile oberin- stanzlich vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs freigesprochen worden sei, reicht nicht aus, um der Beschuldigten zu unterstellen, dass sie ihre Aussagen gegenüber der Polizei wider besseres Wissen getätigt hatte, zumal im gerichtlichen Verfahren die Prozessmaxime in dubio pro reo zu berücksichtigen ist. Nach dem Gesagten kann der Beschuldigten nicht vorgeworfen werden, dass sie den Beschwerdeführer «wider besseres Wissen» als den möglichen Einbrecher dif- famierte. Aus dem Umstand, dass das aufgrund einer Strafanzeige eröffnete Ver- fahren eingestellt oder der Betroffene freigesprochen wurde, lässt sich nicht ablei- ten, die Anschuldigung sei wider besseres Wissen erhoben worden. Wer zu Un- recht beschuldigt wird, darf nicht im Umkehrschluss unbesehen eine Strafklage 9 wegen falscher Anschuldigung einreichen. An die Erfüllung des Tatbestands sind hohe Anforderungen zu stellen. Das Erfordernis der Beschuldigung wider besseres Wissen will es im kriminalpolitischen Interesse der Aufdeckung von Straftaten je- dermann ermöglichen, eine von ihm eines Delikts verdächtige Person auch dann bedenkenlos anzuzeigen, wenn er nicht mit Bestimmtheit von ihrer Täterschaft weiss (Urteil des Bundesgerichts 1C_230/2018 vom 26. März 2019 E. 4.1). Die Be- schuldigte hat genau dies getan. Sie ging davon aus, dass ein Einbruch stattgefun- den hatte, hinter welchem der Beschwerdeführer stecken könnte. Eine Verurteilung der Beschuldigten wegen falscher Anschuldigung erscheint somit unwahrschein- lich, weshalb die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen sie zu Recht eingestellt hat. Weiter ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Beschuldigte arglis- tig Anstalten getroffen habe, damit gegen ihn, den Nichtschuldigen, eine Strafver- folgung herbeigeführt werde, unbegründet. Die Arglist führt der Beschwerdeführer auf eine «dubiose» Fotodokumentation sowie eine «Verschwörungstheorie» zurück. Seine Argumente sind weit hergeholt und lassen sich mit den Akten nicht in Einklang bringen. 8.5 In seiner Replik vom 11. Mai 2021 beruft sich der Beschwerdeführer ferner auf die Verletzung des Beschleunigungsgebots, da es die Schuld der Staatsanwaltschaft sei, dass die Delikte gegen die Ehre mittlerweile verjährt seien. Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]) verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutreiben. Es gilt für das ganze Verfahren. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Dabei ist insbesondere auf die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache sowie auf das Verhalten von Behörden und Parteien abzustellen. Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Zeiten, in de- nen das Verfahren stillsteht, sind unumgänglich. Wirkt keiner dieser Zeitabschnitte stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen (Urteil des BGer 6B_397/2014 vom 28. August 2014 E. 3.3 mit Hinweisen). Die StPO sieht keine besonderen Sanktionen für die Verletzung des Beschleunigungsgebots vor. Es gelten somit die allgemeinen, bereits zur Rechtslage vor Inkrafttreten der StPO entwickelten Grundsätze. Die Verletzung ist demnach bei der Strafzumessung, durch Vormer- knahme im Entscheid oder der Leistung von Schadenersatz und Genugtuung zu berücksichtigen. Als ultima ratio wird das Strafverfahren wegen der überlangen Verfahrensdauer eingestellt (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozess- ordnung Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 3 zu Art. 5 StPO; SUMMERS, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 15 ff. zu Art. 5 StPO). Bei der Frage nach der sachgerechten Folge ist zu berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihr vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen ist auch den Interessen der Geschädigten und der Komplexität 10 des Falls. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer stellte am 25. September 2018 Strafantrag wegen übler Nachrede und Verleumdung; somit gut zwei Jahre, nachdem die Beschuldigte die strittige Aussage geäussert hatte. Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 23. Januar 2019 ein Strafverfahren gegen die Beschuldigte. Am 30. April 2019 erweiterte die Staatsanwaltschaft die Untersuchung in rechtlicher Hinsicht um den Tatbestand der falschen Anschuldigung und teilte zeitgleich mit, dass das Urteil des Regionalge- richts Bern-Mittelland im konnexen Verfahren (PEN 18 437) abgewartet werde. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2019 sistierte die Staatsanwaltschaft sodann das Ver- fahren gegen die Beschuldigte, weil die Hauptverhandlung im Verfahren PEN 18 437 vom 18. September 2018 abgebrochen worden war und auch die auf den 9. April 2019 angesetzte Fortsetzungsverhandlung verschoben werden musste. Diese Sistierungsverfügung blieb durch den Beschwerdeführer unbeanstandet. Nachdem am 7. September 2020 das erstinstanzliche Urteil ergangen war, verfügte die Staatsanwaltschaft relativ zügig am 30. September 2020, dass das sistierte Verfah- ren wieder an die Hand genommen werde. Am 23. November 2020 erfolgte sodann die Einstellungsverfügung. Vorliegend ist der Staatsanwaltschaft gesamthaft betrachtet noch gerade kein Vor- wurf der Verfahrensverzögerung zu machen, zumal der Beschwerdeführer mit der Anzeige zwei Jahre zugewartet hatte und somit das Verstreichen der Hälfte der Verjährungsfrist nicht im Verantwortungsbereich der Staatsanwaltschaft lag. Es ist nicht ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft gesamtheitlich betrachtet das Verfah- ren in stossender Weise verschleppt hat. Vielmehr hat sie nachvollziehbar darge- legt, weshalb sie das Urteil im Verfahren PEN 18 437 abzuwarten gedachte. Dass die Hauptverhandlung in diesem Verfahren abgebrochen wurde und die Fortset- zungsverhandlung verschoben werden musste, kann ihr nicht angelastet werden. Die Staatsanwaltschaft reagierte sodann in nachvollziehbarer Weise mit der Sistie- rung des Verfahrens, wobei die Rechtmässigkeit dieser Sistierung nicht Gegen- stand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist. Überdies begründete die Staatsanwaltschaft die Einstellung in der Folge auch nicht mit der Verjährung. Hin- zu kommt, dass die Strafverfolgung für falsche Anschuldigung (Art. 303 StGB) erst nach 15 Jahren verjährt (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB) und dieser Tatbestand hier im Vordergrund steht. Er konsumiert die Ehrverletzungsdelikte (BGE 115 IV 1 E. 2). Nach dem Gesagten gelangt die Beschwerdekammer zur Ansicht, dass das Be- schleunigungsgebot durch die Staatsanwaltschaft nicht verletzt worden ist. 9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Einstellungsverfügung rechtens ist. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher ab- zuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Mit Blick auf die Kostenfolge ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die festgestellte Verjährung schon vor der Beschwerdeerhebung eingetreten war. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen 11 (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie werden der geleisteten Sicherheit von CHF 2’000.00 entnommen. Die Beschuldigte hat des Weiteren Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendun- gen im Beschwerdeverfahren (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Entschädigung wird gemäss Kostennote vom 27. September 2021 auf CHF 1'844.90 (inkl. Ausla- gen und MwSt.) festgesetzt. Die Entschädigung wird durch den Kanton Bern aus- gerichtet. 12 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, trägt der Be- schwerdeführer. Sie werden der vom Beschwerdeführer geleisteten Sicherheit ent- nommen. 3. Der Beschuldigten wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Ent- schädigung von CHF 1'844.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) durch den Kanton Bern ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt I.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 6. Oktober 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Volknandt Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt resp. der geleisteten Sicherheit entnommen. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 13