3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden zu zwei Dritteln, ausmachend CHF 800.00, dem Beschwerdeführer und zu einem Drittel, ausmachend CHF 400.00, dem Kanton Bern auferlegt. 4. Dem Beschwerdeführer wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Teilentschädigung von CHF 800.00 zugesprochen. Diese wird mit der Forderung aus Verfahrenskosten verrechnet.