Diese erachtet eine Teilentschädigung von pauschal CHF 800.00 angemessen. Der Entschädigungsanspruch des Beschwerdeführers wird mit den von ihm zu tragenden Verfahrenskosten verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. 2. Soweit weitergehend, wird die Beschwerde abgewiesen.