11. Bei diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich die Verfahrenskosten zu bezahlen. Sie werden auf CHF 1'200.00 festgesetzt. Aufgrund der festgestellten Verletzung des Beschleunigungsgebots ist jedoch eine finanzielle Wiedergutmachung angezeigt (vgl. WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, N. 12 zu Art. 5 StPO). Ein Drittel der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 400.00, trägt deshalb der Kanton Bern. CHF 800.00 werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.