Vielmehr erklärte er – im Gegensatz zum Hauptgutachten, in welchem diesbezüglich noch Vorbehalte angebracht worden waren –, er habe zwischenzeitlich umfangreiche Unterlagen zum medizinischen Sachverhalt zur Verfügung gestellt erhalten (S. 9 oben). Fehlt es an einer Sorgfaltspflichtverletzung, ist (jedenfalls in der vorliegenden Konstellation) von einem eventualvorsätzlichen Handeln erst recht nicht auszugehen. 9.4 Nach dem Gesagten ist die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs wegen eines eventualvorsätzlich begangenen Behandlungsfehlers klar wahrscheinlicher als diejenige einer Verurteilung. Das Verfahren ist richtigerweise einzustellen.