In den vorgelegten, dokumentierten Behandlungsschritten liessen sich keine Verletzungen einer geltenden objektiven Sorgfaltspflicht erkennen (Teil-Antwort 1 und 2 S. 9). Eine Sorgfaltspflichtverletzung wurde damit verneint, ohne dass der Gutachter bei der Beantwortung dieser Frage bemängelt hätte, unvollständig dokumentiert zu sein. Vielmehr erklärte er – im Gegensatz zum Hauptgutachten, in welchem diesbezüglich noch Vorbehalte angebracht worden waren –, er habe zwischenzeitlich umfangreiche Unterlagen zum medizinischen Sachverhalt zur Verfügung gestellt erhalten (S. 9 oben).