9 nicht auf die Willensseite der involvierten Medizinalfachpersonen ziehen. Gleiches gilt für die beantragte Befragung von Dr. D.________ und weiteren Ärzten sowie für eine weitere Ergänzung des Gutachtens. Hervorzuheben ist, dass der Gutachter auch im Ergänzungsgutachten klar zum Schluss kam, mit dem im Spital G.________ durchgeführten Notfall-Eingriff sei das Risiko eines bleibenden Schadens im Sinne einer Funktionsbeeinträchtigung zielorientiert minimiert worden.