Als möglicher Taterfolg kommen folglich nur die sich anschliessend ergebenden Komplikationen, wie etwa die Wundheilungsstörungen und Nekrosen, in Betracht. Für die Annahme eines Eventualvorsatzes müssten die verantwortlichen Ärzte und/oder Pflegefachleute mit einem derartigen Verlauf ernsthaft gerechnet und diesen auch willentlich in Kauf genommen haben. Hierfür fehlen in den bereits edierten, umfangreichen medizinischen Unterlagen (siehe die Auflistung auf S. 4 f. der angefochtenen Verfügung) sowie im Gutachten inkl. Ergänzungsgutachten jegliche Hinweise. Das Spital G.____