Selbst wenn im Spital G.________ «nicht fachmännisch gearbeitet» worden wäre – wovon gemäss klarer Einschätzung des IRM nicht auszugehen ist –, liessen sich daraus keine Indizien für ein vorsätzliches Handeln ableiten. Dafür gibt es mehrere Gründe. Zunächst gilt es den Taterfolg zu definieren. Unstreitig war die Hauptverletzung, der offene Unterschenkelbruch, bereits eingetreten, als der Beschwerdeführer ins Spital G.________ eingeliefert wurde. Als möglicher Taterfolg kommen folglich nur die sich anschliessend ergebenden Komplikationen, wie etwa die Wundheilungsstörungen und Nekrosen, in Betracht.