«Von zentraler Bedeutung ist aber, wie die medizinischen Fachpersonen der Insel das fachliche Können und Verhalten des oder der Kollegen aus dem Spital G.________ im Hinblick auf die am Beschwerdeführer dort vorgenommenen Eingriffe – v.a. des ersten – beurteilen, und insbesondere ob für diese(n) nicht erkennbar war bzw. gewesen sein muss, dass nicht sauber und fachmännisch gearbeitet wurde bzw. die Operationen nicht so hätten durchgeführt werden dürfen. Sollte sich diese Annahme erhärten ist strafrechtlich von Eventualvorsatz statt von (grober) Fahrlässigkeit auszugehen». Selbst wenn im Spital G._