und weiterer behandelnder Ärzte des Inselspitals, Ergänzung des Gutachtens und Befragung des IRM-Gutachters) könne diesbezüglich auch heute noch Klarheit geschaffen werden. Da der relevante Sachverhalt nicht korrekt bzw. nicht vollständig festgestellt worden sei, werde eine mögliche ärztliche Sorgfaltspflichtverletzung wie auch deren eventualvorsätzliche Begehung zu Unrecht ausgeschlossen. 9.3 Wie den Ausführungen des Beschwerdeführers entnommen werden kann, sieht er eine mögliche strafbare Handlung einzig im Spital G.________, nicht aber im Inselspital verortet.