8 sehen worden sei. Den effektiven Grund für diesen offenbar sofort nötigen Korrektureingriff nenne der Gutachter nicht. Er lasse es unkritisch dabei bewenden, den Notfall-Eingriff im Spital G.________ als gelungen zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer verweist weiter auf das erhöhte Infektionsrisiko bei offenen Knochenbrüchen und den Umstand, dass sämtliche Implantate im Inselspital umgehend entfernt worden seien. Angesichts dieser Situation sei es nicht haltbar, eine Verletzung ärztlicher Sorgfaltspflichten gänzlich auszuschliessen.